58 N 273 ff.). Es handelt sich bei Nahestehenden somit um Nichtgesellschafter, mit denen der Inhaber der Beteiligungsrechte durch verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Beziehungen oder durch gemeinsame wirtschaftliche bzw. beteiligungsrechtliche Interessen verbunden ist (Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 275). Dies trifft für die Rekurrentin und die H.________ zu: Beide haben die F.________ holding als direkte Aktionärin, die Rekurrentin zu 100 % und die H.________ zu 50 %. Bei den wirtschaftlich Berechtigten an den Gesellschaften handelt es sich ausserdem um zwei Brüder.