Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet "nahestehen", dass dem Nahestehenden (hier die Rekurrentin) insofern eine besondere Stellung zukommt, als er mit dem Gesellschafter einer anderen (nahestehenden) Gesellschaft (hier der H.________) in einer engen persönlichen Verbindung stehen muss, wie z.B. aufgrund verwandtschaftlicher oder beteiligungsrechtlicher Verbindungen (BGer 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2, mit Hinweisen; Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 273 ff.).