Es stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei der Rekurrentin und der H.________ um nahestehende Personen (Gesellschaften) im steuerrechtlichen Sinne handelt, was von der Rekursgegnerin bejaht (vgl. Einspracheentscheid, S. 8, Absatz 5 in Beilage 1 der Rekurrentin), von der Rekurrentin hingegen verneint wird (Replik S. 1, Ziff. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet "nahestehen", dass dem Nahestehenden (hier die Rekurrentin) insofern eine besondere Stellung zukommt, als er mit dem Gesellschafter einer anderen (nahestehenden) Gesellschaft (hier der H.____