7. Als dritter strittiger Punkt ist nachstehend die geschäftsmässige Begründetheit des in 2013 gegenüber der H.________ erfolgten Verzichts auf eine Restzahlung über Fr. 225'000.– zu prüfen. Dieser Aufwand wurde von der Rekurrentin unter der Position "Berichtigung Mietereinbau / KK GPL" verbucht (Kontoblatt der Rekurrentin in Beilage 5.2 der Rekursgegnerin).