Bei der Sekundärberichtigung handelt es sich um die Rückerstattung (bzw. das Rückgängigmachen) einer erfolgten geldwerten Leistung durch die empfangende Gesellschaft zur Wiederherstellung des buchmässigen Zustandes vor der verdeckten Gewinnausschüttung (auch "Secondary Adjustment" genannt – Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 361).