Es hätte somit an der F.________ holding gelegen und nicht an der Rekursgegnerin, bei der Steuerbehörde ihres Sitzkantons aktiv akzeptable Gegenberichtigungsvorschläge zu erwirken, welche die Rekurrentin ins vorliegende Verfahren hätte einbringen können. Dies ist offenbar nicht geschehen, womit der Antrag auf Gegenberichtigung abzuweisen ist. 6.6.2 In der Replik macht die Rekurrentin sodann Ausführungen zur sogenannten "Sekundärberichtigung" und verlangt, neben der gewinnsteuerlichen Aufrechnung eine versteuerte Reserve im Kapital über Fr. 180'000.– zu bilden und auf eine geldwerte Leistung zu verzichten (Replik S. 4).