Gestützt auf obige Ausführungen ergibt sich, dass der von der Rekurrentin gestellte Antrag auf eine Gegenberichtigung nicht von ihr im vorliegenden Verfahren, sondern von der F.________ holding bei der Steuerbehörde ihres Sitzkantons (Kanton Schwyz) geltend zu machen ist, da ihr Antrag letztlich die Frage betrifft, wie die F.________ holding dort zu veranlagen ist. Es hätte somit an der F.________ holding gelegen und nicht an der Rekursgegnerin, bei der Steuerbehörde ihres Sitzkantons aktiv akzeptable Gegenberichtigungsvorschläge zu erwirken, welche die Rekurrentin ins vorliegende Verfahren hätte einbringen können.