Gegenstand der gewinnsteuerlichen Gegenberichtigung ist die steuerrechtliche Qualifikation des vermögenswerten Vorteils, wie er bei der empfangenden Gesellschaft eingetreten und verbucht worden ist. Sofern die leistende und die begünstigte Gesellschaft der gleichen Steuerhoheit unterstehen, muss die Steuerbehörde den Sachverhalt bei der Leistungsempfängerin (hier der F.________ holding) gleich beurteilen wie bei der leistenden Gesellschaft (hier der Rekurrentin). In der Literatur zur direkten Bundessteuer wird im innerstaatlichen Verhältnis grundsätzlich ein Anspruch auf eine korrespondierende Gegenberichtigung abgeleitet.