6.6.1 Unter einer "Gegenberichtigung" (auch korrespondierende Gegenberichtigung bzw. "Corresponding Adjustment" genannt) wird die Behandlung einer geldwerten Leistung auf Stufe der diese Leistung empfangenden Gesellschaft verstanden (Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 362). Dies scheint sich mit dem Verständnis der Rekurrentin zu decken, verweist sie im Rekurs doch auf dieselbe Literaturstelle (Rekurs S. 8, 3. Abschnitt). Gegenstand der gewinnsteuerlichen Gegenberichtigung ist die steuerrechtliche Qualifikation des vermögenswerten Vorteils, wie er bei der empfangenden Gesellschaft eingetreten und verbucht worden ist.