Im Rekurs werden hierzu Ausführungen zum sogenannten "Corresponding Adjustment" gemacht (Rekurs S. 7 unten und 8), wogegen in der Replik unter der Terminologie der "Sekundärberichtigung" verlangt wird, neben der gewinnsteuerlichen Aufrechnung eine versteuerte Reserve im Kapital über Fr. 180'000.– zu bilden und auf eine geldwerte Leistung zu verzichten (Replik S. 4).