6.5 Die Rekurrentin beantragt im Zusammenhang mit dem fraglichen Forderungsverzicht, dieser sei als "nicht begründete Wertberichtigung auf einem Darlehen" zu behandeln, welches "schon in der Folgeperiode getilgt worden" sei (Rekurs S. 9, letzter Abschnitt). Hier kann vollumfänglich auf die Überlegungen in E. 5.2.3 verwiesen werden. Der Antrag ist auch bezüglich des Forderungsverzichtes über Fr. 180'000.– abzulehnen.