_ stellt daher keinen repräsentativen Drittvergleichspreis dar, weshalb die Rekurrentin daraus für sich auch nichts Hilfreiches zum Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit des an dieser Stelle zu beurteilenden Forderungsverzichts über Fr. 180'000.– ableiten kann. Ihr diesbezüglicher Einwand kann daher nicht gehört werden. 6.4 Lässt sich der gegenüber der F.________ holding ausgesprochene Forderungsverzicht über Fr. 180'000.– mit den beiden von der Rekurrentin angerufenen Vergleichstransaktionen nicht begründen, stellt sich die Frage, ob sich der Verzicht als Sanierungsleistung der Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Mutter qualifizieren lässt.