6.3.6 Die F.________ holding handelte somit weder beim Ankauf des Mietereinbaus noch beim Weiterverkauf des "Gesamtpakets" (Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbau) in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern in demjenigen von S.________ als ihrem Aktionär. Der von der F.________ holding im August 2014 realisierte Verkaufserlös von Fr. 180'000.– für den Verkauf des "Gesamtpakets" an die I.________ stellt daher keinen repräsentativen Drittvergleichspreis dar, weshalb die Rekurrentin daraus für sich auch nichts Hilfreiches zum Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit des an dieser Stelle zu beurteilenden Forderungsverzichts über Fr. 180'000.– ableiten kann.