Unterstützt wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass die F.________ holding der H.________ den Mietereinbau zum Preis von Fr. 250'000.– abkaufte (am 5. Januar 2014, vgl. Beilage 12.9 der Rekursgegnerin), als S.________ den Weiterverkaufspreis für das "Gesamtpaket" (Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbau) mit der L.________ bereits zum tieferen Preis von Fr. 180'000.– vertraglich vereinbart hatte. Urteil A 2018 19 51