6.3.5.6 Es gilt daher als erstellt, dass der überhöhte Kaufpreis für die Aktien I.________ einzig im Zusammenhang mit dem im selben Aktienkaufvertrag (vom 28. November 2013 – Beilage 8 der Rekurrentin) bereits vereinbarten Preis für den nachfolgenden Verkauf der Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten ("Gesamtpaket") von der F.________ holding an die I.________ (nun als Tochtergesellschaft der L.________) gesehen werden kann (mit Vertrag vom 22. August 2014 – Beilage 8.5 der Rekursgegnerin). Unterstützt wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass die F.________ holding der H._____