in jenem Schreiben gemachte Aussage sei mit Bezug auf das Steuerjahr 2010 zu lesen und zu verstehen. Es sei zwischen dem Steuerjahr, zu welchem eine Aussage gemacht werde, und dem Datum der Unterzeichnung einer Aussage zu differenzieren (Schreiben der Rekurrentin vom 27. April 2020, Ziff. 3, VG act. 22). Dass es sich hier, wie die Rekurrentin anzutönen scheint, um eine Aussage zum Wert der Fitnessgeräte und Einrichtungen per 2010 gehandelt haben soll, erscheint wenig plausibel.