6.3.5.5 Ein gewichtiges Indiz, welches die obige Schlussfolgerung unterstützt, stellt das bei den Akten liegende, von S.________ unterzeichnete Schreiben vom 13. März 2013 dar, in welchem dieser sich gegenüber einer ausserkantonalen Steuerbehörde auf den Standpunkt stellte, dass jene Steuerbehörde die Mobilien bzw. Fitnessgeräte (Gerätepark) ungerechtfertigterweise abgewertet habe. Der Wert der von der Rekurrentin mit Kaufvertrag vom Dezember 2010 an die F.________ holding veräusserten Mobilien betrage vielmehr ein Vielfaches des bilanzierten Betrags von Fr. 150'000.–.