in 2012 der Fall war. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich per Ende 2013 weder ein Substanznoch ein Ertragswert von Fr. 790'000.– herleiten. Dieser dürfte viel eher im Bereich des Nominalwerts der Aktien I.________ gelegen haben. Der von der L.________ an S.________ bezahlte Aktienpreis von Fr. 790'000.– erweist sich folglich in der Grössenordnung von rund Fr. 600'000.– bis 700'000.– als massiv überhöht. Urteil A 2018 19 50