6.3.5.4 Zusammenfassend und basierend auf den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit betreffend den Verkauf der Aktien I.________ durch S.________ an die L.________ am 28. November 2013 das Folgende : Die Rekurrentin konnte den von S.________ erzielten Erlös von Fr. 790'000.– aus dem Verkauf der Aktien der I.________ an die L.________ nicht glaubhaft erklären. Aufgrund der aktenkundigen Finanzlage der I.________ ergibt sich, dass sich ein am freien Markt agierender Investor bei einer Bewertung der I.________ per Ende 2013 an deren Nominalwert orientiert hätte, wie dies schon beim Kauf der Aktien der I.________ durch S.________ in 2012 der Fall war.