Es ist für das Gericht viel naheliegender, dass ein am freien Markt agierender Investor sich auch bei einer Bewertung per Ende 2013 beim Kauf der I.________ maximal an ihrem Aktienkapital orientiert hätte, wie dies gemäss Vorbringen der Rekurrentin offenbar auch der richtige Marktwert gewesen sein soll, als S.________ im Januar 2012 die Aktien der sich im Aufbau befindenden I.________ zum Substanzwert von Fr. 100'000.– der ihm gehörenden F.________ holding abkaufte (vgl. Eingabe der Rekurrentin ans Gericht vom 27. April 2020, Ziff. 2.2 [VG act. 22] i.V.m. dem Hinweis auf die Substanzwertbewertung in Beilage 10 der Rekurrentin).