Diese Entwicklung im EBIT sowie die ausgewiesene Eigenkapitalsituation lassen hingegen nicht den Schluss zu, die I.________ hätte sich Ende 2013, d.h. knapp zwei Jahre nachdem die Aktien von S.________ für Fr. 100'000.– erworben wurden, nicht mehr in einer Aufbauphase und somit in einer bewertungstechnisch wesentlich vorteilhafteren und vielversprechenderen Situation befunden. Es ist für das Gericht viel naheliegender, dass ein am freien Markt agierender Investor sich auch bei einer Bewertung per Ende 2013 beim Kauf der I.________ maximal an ihrem Aktienkapital orientiert hätte, wie dies gemäss Vorbringen der Rekurrentin offenbar auch der richtige Marktwert gewesen sein soll, als S._____