10 – nachfolgend: KS Nr. 28). Wendete man den Kapitalisierungszinssatz von 8 % nicht auf Durchschnittswerte an, sondern auf das einzig in 2013 erzielte positive EBIT, ergäbe sich für die I.________ ein Ertragswert von rund Fr. 223'000.– (Fr. 17'865.– : 8 %). Dabei ist zu beachten, dass der Ertragswert in jenem Jahr richtigerweise sogar noch tiefer wäre. Denn ausserhalb von Bewertungen für die Vermögenssteuer werden zur Eruierung des Marktwerts einer Unternehmung dem Kapitalisierungszinssatz üblicherweise weitere Komponenten hinzugefügt, so z.B. ein Urteil A 2018 19 49