6.3.5.3 Für das Gericht ist unzweifelhaft, dass ein nach am freien Markt üblichen Bewertungsgrundsätzen agierender Investor keinesfalls einen Kapitalisierungszinssatz von lediglich 2,26 % angewendet hätte, um den Ertragswert eines sich im Aufbau befindenden Fitnesscenters mit ungedecktem Aktienkapital zu ermitteln. Dieser Zinssatz weicht denn auch substanziell ab von dem durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer per Ende 2013 publizierten Kapitalisierungszinsfuss von 8 % (ESTV-Kursliste Band 1, 31.12.2013, S. 2 unter "Bemerkungen").