und damit dessen Aktien bewertet bzw. berechnet werden sollen. Inwiefern sie dabei in den Vertragsverhandlungen letztlich durchdringen, bleibt selbstverständlich eine andere Frage. Dass vorliegend daher die Verkaufspreisgestaltung, d.h. eine Unternehmensbewertung der I.________, alleine durch die Aktienkäuferin L.________ vorgenommen worden sein soll, ohne dass dabei die Verkäuferschaft (S.________) auf die Ermittlung und Berechnung dieses Preises Einfluss genommen hätte, ist für das Gericht nicht glaubhaft.