6.3.5.1 Mit Akten- und Informationsauflage vom 12. Dezember 2019 bat das Gericht die Rekurrentin anzugeben, wie der Verkaufspreis der Aktien I.________ von Fr. 790'000.– ermittelt bzw. berechnet worden war. Wie schon in der Replik lässt sich die Rekurrentin im Wesentlichen dahingehend vernehmen, es sei nicht im Einflussbereich des Verkäufers S.________, aus welchen Überlegungen ein Käufer bereit sei, einen Goodwill, verstanden als Differenz zwischen dem Eigenkapital einer Gesellschaft und dem Kaufpreis, für ein Aktienpaket und das damit verkörperte Unternehmen zu bezahlen.