6.3.5 Inwiefern der Verkaufspreis von Fr. 180'000.– für das "Gesamtpaket" vorliegend als Drittvergleichspreis taugt, hängt daher, und entgegen der Meinung der Rekurrentin, sehr wohl von der Preisgestaltung des zeitnah ebenfalls vorgenommenen Verkaufs der Aktien der I.________ von S.________ an die L.________ ab. Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass Teile des Kaufpreises für das "Gesamtpaket" nicht der F.________ holding direkt, sondern über den von der L.________ für den Erwerb der Aktien I.________ an S.________ bezahlten Preis (Fr. 790'000.–) abgegolten wurden. Ob diese Vermutung zutrifft, hangt massglich davon ab, ob der von S._