holding gehandelt haben soll, ist nur schwer nachvollziehbar. Es ist bei dieser Sachlage daher fraglich, inwiefern dem Verkaufspreis für das "Gesamtpaket" (Fr. 180'000.–) die Qualität eines Drittvergleichspreises zukommen kann, und in diesem Zusammenhang ganz generell, ob die von S.________ beherrschten Gesellschaften bei der Verkaufspreisgestaltung der transferierten Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten tatsächlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder primär in demjenigen ihrer Aktionäre (F.________ holding) bzw. der an diesen wirtschaftlich berechtigten Personen (S.________, T.________) gehandelt haben.