Urteil A 2018 19 45 6.3.3 Zum besseren Verständnis seien an dieser Stelle nochmals die Vorgänge chronologisch zusammengefasst, die sich im Vorfeld des Verkaufs an die I.________ abspielten. Im Oktober 2010 übernahm die Rekurrentin Fitnessgeräte und Einrichtungen sowie die Mietereinbauten der Gewerberäume ____ in ____ (GL) im Betrag von Fr. 690'000.– (fortan: "Gesamtpaket"). Ab November 2010 gehen die Mietereinbauten einerseits und die Fitnessgeräte sowie Einrichtungen andererseits eigentümerrechtlich verschiedene Wege.