Diese Beilage enthält somit keine Angaben zum geltend gemachten Vergleichspreis. Beim von der Rekurrentin angerufenen Dokument dürfte es sich jedoch um die Vereinbarung "Kaufvertrag / Übernahme des Mietvertrages" zwischen der F.________ holding (Verkäuferin) und der I.________ (bzw. damals J.________ AG – Käuferin) handeln. Dieses liegt als Beilage 8.5 der Rekursgegnerin bei den Akten. Der fragliche Vertrag datiert vom 22. August 2014 und sieht den Übergang von Nutzen und Gefahr an den Vertragsgegenständen rückwirkend per 1. Januar 2014 vor (Ziff. 3 Absatz 2). Er wurde von S.________ für die F.________ holding und von O.________ für die I.________ unterzeichnet.