inwieweit die an die F.________ holding verkauften Fitnessgeräte und Einrichtungen (gemäss Inventarliste in Beilage 12.1 der Rekursgegnerin) nach Art und Umfang denjenigen der 2012 aus der Konkursmasse der P.________ AG entsprechen. Die Rekurrentin, die hier eine steuermindernde Tatsache geltend macht, hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Sie kann daher aus dem von ihr angerufenen Vergleichspreis nichts für sich ableiten.