6.3.1 Zum einen bezieht sich die Rekurrentin auf den Erwerb einer ganzen Centerinfrastruktur in 2012 für rund Fr. 23'000.–. Sie beruft sich bei diesem Vergleichspreis auf die Beilage 4 der Rekurrentin (Rekurs S. 6, in fine), bei welcher es sich allerdings um einen Bilanzauszug der Rekurrentin per 31. Dezember 2015 handelt (vgl. auch Rekurs S. 4, in fine). Diesem können keine Angaben zum geltend gemachten Vergleichspreis entnommen werden. Es dürfte sich beim von der Rekurrentin angerufenen Dokument jedoch um die Rechnung der U.______