II.II in Beilage 6.2 der Rekursgegnerin). Bei dieser Sachlage drängte sich eine Preisminderungspflicht der Rekurrentin gemäss den von dieser angerufenen Artikeln des OR nicht auf und ihrer entsprechenden Argumentation ist nicht zu folgen. 6.3 Zur Begründung der Geschäftsmässigkeit des durch den Forderungsverzicht entstandenen Aufwands über Fr. 180'000.– beruft sich die Rekurrentin im Weiteren auf zwei Vergleichshandänderungen, mit welchen belegt werde, dass die Fitnessgeräte und Einrichtungen um Fr. 180'000.– überteuert an die F.________ holding verkauft worden seien. Urteil A 2018 19 44