So wird von der Rekurrentin ausgeführt, dass der Verkauf der Fitnessgeräte Ende 2010 aufgrund der damals vorhandenen Fakten unter den Vertragsparteien nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei (Rekurs S. 6 letzter Abschnitt). Sodann soll es sich bei Verkaufspreisen von Fitnessgeräten um einen Fall mit überschaubarer Komplexität handeln, da es sich bei diesen um Massenprodukte mit eruierbaren Marktpreisen handle (Rekurs S. 8, letzter Abschnitt). In Übereinstimmung mit diesen Aussagen stellten die Parteien im Kaufvertrag vom Dezember 2010 denn auch fest, dass sich der "Vertragsgegenstand" in "gutem Zustand" befand (Kaufvertrag Ziff. II.II in Beilage 6.2 der Rekursgegnerin).