678 OR lässt sich aufgrund deren Vorbringen in keiner Weise schlüssig erkennen. Die anderweitige Argumentation der Rekurrentin und der zu Grunde liegende Kaufvertrag über die Fitnessgeräte und Einrichtungen vom Dezember 2010 (Beilage 6.2 der Rekursgegnerin) lassen viel eher Gegenteiliges vermuten. So wird von der Rekurrentin ausgeführt, dass der Verkauf der Fitnessgeräte Ende 2010 aufgrund der damals vorhandenen Fakten unter den Vertragsparteien nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei (Rekurs S. 6 letzter Abschnitt).