6.2 Die von der Rekurrentin vorgebrachte Argumentation mit Blick auf die von ihr angerufenen OR-Artikel vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung dieser Vereinbarung, unter expliziter Berufung auf Art. 115 OR (Aufhebung einer Forderung durch Übereinkunft), handelt es sich unzweifelhaft um einen Forderungsverzicht und nicht um eine Vereinbarung im Zusammenhang mit Mängeln des Vertragsabschlusses (Art. 23 und 24 OR). Auch eine Rückerstattungspflicht der Rekurrentin aufgrund von Art. 678 OR lässt sich aufgrund deren Vorbringen in keiner Weise schlüssig erkennen.