für die von der Rekurrentin an die F.________ holding zum überteuerten Preis von Fr. 200'000.– verkauften Fitnessgeräte und Einrichtungen. Dies sei anhand von zwei Vergleichstransaktionen erst im Nachhinein deutlich geworden (Rekurs, S. 6 unten und 7 oben). Zur Rechtfertigung der Kaufpreisminderung verweist die Rekurrentin drittens auch auf die Artikel 23, 24 und 678 OR, welche handelsrechtlich eine Anpassung zwingend erforderten (Rekurs, S. 7 Abschnitt 7).