6. Mit Vereinbarung vom 7. April 2014 (Beilage 5.3 der Rekursgegnerin) erklärte die Rekurrentin gegenüber der F.________ holding sodann einen Forderungsverzicht nach Art. 115 OR (mit Besserungsklausel) im Umfang von Fr. 180'000.–, wirksam per 31. Dezember 2013. Dieser Darlehensverzicht erfolgte gemäss der Vereinbarung aufgrund der fehlenden Einbringlichkeit und Werthaltigkeit der Kaufsache sowie der derzeit schwierigen Situation der F.________ holding (Ziff. 2 der Vereinbarung). Ziffer 4 enthält eine Besserungsklausel, aufgrund welcher die Rückzahlung der erlassenen Darlehensschuld durch die F.__