5.4 Der im Rekursantrag 2 gestellte Antrag auf Vornahme einer Gegenberichtigung bezieht sich gemäss Rekursbegründung nicht auf den hier zu beurteilenden Forderungsverzicht von Fr. 231'916.80 (vgl. Rekurs S. 7, 8 und 12), so dass an dieser Stelle nicht weiter darauf einzutreten ist.