Die Darlehensrückzahlung würde daher in der Steuerbilanz der Rekurrentin einen erfolgsneutralen Geschäftsfall darstellen. Der in der Steuerperiode 2013 handelsrechtlich erfolgswirksam verbuchte, gewinnsteuerrechtlich jedoch dem Gewinn aufgerechnete Forderungsverzicht wäre daher im Jahr einer allfälligen Urteil A 2018 19 42 Darlehensrückzahlung bei der Rekurrentin analog einer versteuerten stillen Reserve zu behandeln (vgl. auch Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 273).