Was auf Stufe der die Sanierungsleistung erhaltenden Gesellschaft (F.________ holding) gilt, muss konsequenter Weise auch auf Stufe der die Sanierungsleistung erbringenden Gesellschaft (Rekurrentin) gelten. Der in der Periode 2013 als geldwerte Leistung dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn aufgerechnete Forderungsverzicht darf im Zeitpunkt einer allfälligen Darlehensrückzahlung nicht noch einmal bei der Rekurrentin zur Gewinnbesteuerung kommen. Die Darlehensrückzahlung würde daher in der Steuerbilanz der Rekurrentin einen erfolgsneutralen Geschäftsfall darstellen.