Wie vorstehend festgestellt wurde (E. 5.2.2), mag der von der Rekurrentin gewährte Forderungsverzicht über Fr. 231'916.80 dem Drittvergleich nicht standzuhalten, womit er dem steuerbaren Gewinn 2013 der Rekurrentin zuzurechnen ist. Er gilt folglich auf Stufe der F.________ holding als unechter, d.h. erfolgsneutraler Sanierungsertrag (KS Nr. 32, a.a.O., Ziff. 4.1.1.1 lit. b), mit der Konsequenz, dass auch ein späteres Wiederaufleben der Schuld als Folge einer Darlehensrückzahlung bei dieser erfolgsneutral erfolgen und keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen würde (Brülisauer, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 60 N 62; KS Nr. 32, a.a.O., Ziff. 4.2.2.1 lit. a e contrario).