5.3 Sollte es hingegen in 2015 oder nachfolgenden Perioden für die Rekurrentin tatsächlich zu erfolgswirksamen Rückzahlungen des sanierungshalber erlassenen Darlehens durch die F.________ holding gekommen sein oder noch kommen, stellt sich die Frage der gewinnsteuerlichen Behandlung auf Stufe der Rekurrentin. Wie die Rekursgegnerin richtig bemerkt, wäre diese steuerrechtliche Beurteilung im Jahr der Darlehensrückzahlung vorzunehmen (Vernehmlassung S. 8, 2. Abschnitt).