Fr. 231'916.80 dar. Eine solche hätte nur dadurch erreicht werden können, wenn die F.________ holding in 2015 ihrerseits auf die (von der GKB erworbene) Forderung gegenüber der Rekurrentin im Umfang von Fr. 231'916.80 verzichtet hätte, die Rekurrentin somit in diesem Umfang auch wieder bereichert worden wäre. Dies lässt sich den eingereichten Akten und den Aussagen der Rekurrentin jedoch nicht entnehmen. Die Rekurrentin macht hier eine steuermindernde Tatsache geltend, wofür sie die Beweislast trägt (vgl. E. 2.2). Da sie den Beweis für ihre Behauptung, das Darlehen sei 2015 zurückbezahlt worden, schuldig geblieben ist, kann ihr Einwand nicht gehört werden.