5.2.3.3 Inwiefern es hier zu einer Darlehensrückzahlung an die Rekurrentin bzw. einer Forderungsverrechnung zwischen der Rekurrentin und der F.________ holding kam, kann den eingereichten Dokumenten nicht entnommen werden. Dies ist vorliegend auch gar nicht relevant. Denn selbst wenn es hier zu einer Forderungsverrechnung zwischen der Rekurrentin und der F.________ holding gekommen sein sollte, worin die Rekurrentin offenbar eine "Darlehensrückzahlung" erblicken will, stellte dies für die Rekurrentin keine erfolgswirksame Rückzahlung des in 2013 sanierungshalber erlassenen Darlehens von Urteil A 2018 19 41