5.2.3.1 Bei Beilage 2 der Rekurrentin handelt es sich um einen Rahmenkreditvertrag zwischen der GKB und der F.________ holding vom 31. August 2015. Danach gewährte die GKB der F.________ holding einen Rahmenkredit von Fr. 400'000.– für den Erwerb einer Forderung der GKB gegenüber der Rekurrentin von Fr. 421'490.20. Das von der Rekurrentin zu den Akten gereichte Exemplar des Rahmenkreditvertrags trägt zwar die Unterschrift der GKB, nicht jedoch diejenige der F.________ holding oder des als Solidarbürge auftretenden S.________, was schon die Rekursgegnerin in der Vernehmlassung (S. 8, 2. Abschnitt) bemängelte. Diesem Dokument kommt daher auch für das Gericht nur limitierter Beweiswert zu.