Gemäss den weiteren Ausführungen der Rekurrentin sei die Rückzahlung dieses Darlehens erfolgt, indem die F.________ holding im Jahr 2015 eine Darlehensschuld der Rekurrentin gegenüber der Glarner Kantonalbank (nachfolgend: GKB) im Betrag von Fr. 422'000.– übernommen habe (Rekurs S. 4, Ziff. 1, Bullet 3, 4 und 8). Zum Beweis der erfolgten Darlehensrückzahlung durch die F.________ holding verweist die Rekurrentin auf die von ihr eingereichten Beilagen 2, 3 und 4. Es ist zu prüfen, wie es sich mit dieser Begründung verhält.