zurückbezahlt worden sei, sei die vorgenommene Forderungsabschreibung steuerrechtlich als geschäftsmässig nicht begründete Wertberichtigung auf einem Darlehen anzusehen, was auch dem klaren Willen der Parteien entspreche. Entsprechend sei die gewinnsteuerliche Aufrechnung im Umfang von Fr. 231'916.80 bei der Rekurrentin als versteuerte Reserve im Kapital in den Steuerperioden 2013 und 2014 zu führen (Rekurs S. 6, Abschnitt 5). Gemäss den weiteren Ausführungen der Rekurrentin sei die Rückzahlung dieses Darlehens erfolgt, indem die F.______