5.2.3 Einer Aufrechnung des Forderungsverzichts im Umfang von Fr. 231'916.80 im steuerbaren Gewinn 2013 scheint auch die Rekurrentin selber nicht entgegenzustehen, folgert sie doch in der Begründung zu ihrem Rekurs, und damit abweichend zum dritten Rekursantrag, dass diese gewinnsteuerlich nicht zu beanstanden sei. Da die Forderung der Rekurrentin jedoch bereits in der Folgeperiode (2015) durch die F.________ holding Urteil A 2018 19 40