Es ergibt sich daher, dass der von der Rekurrentin gemäss Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 (Beilage 5.4 der Rekursgegnerin) geleistete Forderungsverzicht im Betrag von Fr. 231'916.80 nicht in deren eigenem wirtschaftlichen Interesse erfolgte, sondern vielmehr aufgrund der Gesellschafterstellung der F.________ holding als Muttergesellschaft der Rekurrentin. Der Forderungsverzicht gilt daher als nicht geschäftsmässig begründet und ist im Umfang von Fr. 231'916.80 dem in der Jahresrechnung 2013 ausgewiesenen Gewinn zuzurechnen (vgl. E. 3.8.3 vorstehend).