Als bereicherte Aktionärin gilt denn auch die F.________ holding als direkte Muttergesellschaft der Rekurrentin, weshalb der Einwand der Rekurrentin, für die Annahme einer geldwerten Leistung fehle es an der Bereicherung von S.________ (Rekurs S. 4, Ziff. 1, siebtes Bullet), hier nicht zu hören ist.